„Whistleblower“ : Gerichtshof schützt Meinungsfreiheit von Arbeitnehmern

Darf ein Arbeitnehmer über Missstände im Unternehmen öffentlich aufmerksam machen? Einer Berliner Altenpflegerin war deswegen fristlos gekündigt worden. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrecht spricht ihr jetzt eine Entschädigung zu.
Die fristlose Kündigung einer Arbeitnehmerin wegen der Veröffentlichung von Missständen bei ihrem Arbeitgeber verstößt gegen die Menschenrechtskonvention. Das entschied der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in einem am Donnerstag verkündeten Urteil. Die Straßburger Richter schützen damit sogenannte „Whistleblower“-Arbeitnehmer, die auf Missstände in Unternehmen oder Institutionen öffentlich aufmerksam machen.
Im konkreten Fall hatte die Berliner Altenpflegerin Brigitte Heinisch ihren Arbeitgeber, den Klinikbetreiber Vivantes, des Betrugs beschuldigt. Vivantes habe zu wenig Personal und sei deshalb nicht in der Lage, die Bewohner eines Pflegeheims ausreichend zu versorgen. Daraufhin war die Altenpflegerin fristlos gekündigt worden.
Die deutschen Gerichte bestätigten die Kündigung. Der EGMR sieht darin eine Verletzung der Meinungsfreiheit und sprach der Pflegerin eine Entschädigung von insgesamt 15.000 Euro zu.