FAZ+Abstammungsrecht :
Wunsch statt Wirklichkeit

Von Judith Froese
Lesezeit: 4 Min.
Am Kindeswohl muss sich der Gesetzgeber bei einer Reform des Abstammungsrechts maßgeblich orientieren.
Die Ampelkoalition sagt, sie wolle die tragenden Grundsätze des Abstammungsrechts beibehalten. Tatsächlich plant sie einen Paradigmenwechsel, der in Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts steht.

Wer die Eltern eines Kindes sind, lässt sich unterschiedlich bestimmen. Leibliche Abstammung und sozial-familiäre Bindungen bilden die maßgebenden Bezugspunkte für die rechtliche Elternstellung, die das Abstammungsrecht in §§ 1591 ff. BGB regelt: Mutter eines Kindes ist allein die Frau, die es geboren hat. Für die Vaterschaftszuordnung existieren hingegen drei Alternativen: Ehe, Anerkennung und gerichtliche Feststellung.

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