Arbeitsrecht :
EuGH stärkt Anspruch auf Urlaubstage

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Endlich Urlaub: Strandabschnitt in der Türkei  nahe Antalya
Nach deutschem Recht verjährt der Anspruch auf Urlaub nach drei Jahren. Das gilt aber nur, wenn der Arbeitgeber auffordert, die Tage zu nehmen, entschied nun der EuGH.
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Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat den Urlaubsanspruch von Arbeitnehmern gestärkt. In drei Fällen aus Deutschland entschied das Gericht, dass der Anspruch auf Urlaub in bestimmten Fällen nicht verfällt, wie die Richter am Donnerstag mitteilten.

In einem der Fälle forderte die Klägerin, eine Bilanzbuchhalterin, nach ihrer Kündigung eine finanzielle Abgeltung der Urlaubstage, die sie wegen nach eigener Aussage jahrelangen hohen Arbeitsaufkommens nicht genommen hatte. Ihr Arbeitgeber argumentierte, dass der Anspruch verjährt sei wegen der üblichen zivilrechtlichen Verjährungsfrist von drei Jahren.

Der Arbeitgeber muss dem EuGH zufolge aber dafür sorgen, dass der Arbeitnehmer seinen Urlaubsanspruch tatsächlich wahrnehmen kann. Der Arbeitgeber muss demnach den Arbeitnehmer dazu auffordern, den Urlaub zu nehmen, und darauf hinweisen, dass die Tage sonst verfallen könnten. Tut er dies nicht, habe er sich selbst in die Situation gebracht, mit Anträgen auf finanzielle Vergütung lange zuvor entstandener Ansprüche konfrontiert zu sein. Ob dies im Fall der Buchhalterin so war, müsse nun das Bundesarbeitsgericht prüfen, teilte der EuGH mit.

Bundesarbeitsgericht entscheidet im Dezember

Die zwei weiteren Fälle drehten sich um den Urlaubsanspruch bei Krankheit. Die Kläger, eine ehemalige Mitarbeiterin eines Krankenhauses und ein ehemaliger Frachtfahrer, machten geltend, dass sie einen Anspruch auf bezahlten Urlaub für das Jahr haben, in dem sie aus gesundheitlichen Gründen erwerbsgemindert beziehungsweise arbeitsunfähig waren. Nach deutschem Recht verfällt der Urlaubsanspruch bei Krankheit normalerweise nach 15 Monaten.

Die EuGH-Richter teilten nun mit, dass die Urlaubsansprüche nicht erlöschen, wenn sie vor der Erwerbsunfähigkeit entstanden und der Arbeitgeber die Arbeitnehmer nicht rechtzeitig dazu aufforderte oder es ermöglichte, Urlaub zu nehmen.

Ein EU-Staat kann demnach zwar beschließen, dass der Urlaubsanspruch für mehrere Jahre lang erwerbsunfähige Arbeitnehmer nach einem Übertragungszeitraum von 15 Monaten verfällt. In diesen beiden Fällen gehe es aber um die Jahre, in denen die Kläger erst arbeitsunfähig wurden. Es bestehe also nicht die Gefahr, dass Urlaubsansprüche unbeschränkt angesammelt würden, erklärte der EuGH.

Das Bundesarbeitsgericht in Erfurt, das dem EuGH die Klage vorgelegt hatte, hat schon angekündigt, über die Fälle im Dezember entscheiden zu wollen. Es ist dabei an die Rechtsauslegung des EuGHs gebunden.

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